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Neue gesetzliche Vorschriften für Heizungen

Mehr als 80 Prozent der Wärmenachfrage in Deutschland wird aktuell noch durch die Verbrennung von fossilen Energieträgern gedeckt. Von den rund 41 Millionen Haushalten heizt nahezu jeder zweite mit Erdgas, gefolgt von Heizöl mit knapp 25 Prozent und Fernwärme mit gut 14 Prozent. Stromdirektheizungen und Wärmepumpen machen jeweils nicht einmal 3 Prozent aus. Die übrigen 6 Prozent entfallen auf Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, wie Holz, Holzpellets, sonstige Biomasse und Kohle.

Bei den neu installierten Heizungen betrug der Anteil von Gasheizungen im Jahr 2021 allerdings bereits 70 Prozent. Problematisch ist jedoch der hohe Anteil der jedes Jahr immer noch neu eingebauten fossilen Heizungen im Blick auf deren Lebensdauer. Jede Heizung, die heute eingebaut wird, stellt nämlich potentiell noch im Jahr 2045 Wärme bereit.

Um unter diesen Bedingungen den Übergang zur Nutzung erneuerbarer Energien in der Gebäudetechnik zu beschleunigen, hat die Bundesregierung im April 2023 einen Entwurf zur Änderung des Gebäudenergiegesetzes (GEG) vorgestellt. Per Gesetz will sie regeln lassen, dass ab 2024 beim Einbau neuer Heizungen konsequent auf erneuerbare Energie gesetzt wird. Damit diese Änderungen in Kraft treten können, muss allerdings der Bundestag diese Gesetzesänderungen noch verabschieden. Nachdem sich allerdings die Ampelkoalition nach intensiver Diskussion am 31.03.2023 über die neuen Festlegungen geeinigt hat, 65 Prozent erneuerbare Energien zu nutzen, dürfte dem nichts mehr im Wege stehen. Insgesamt ist es das Ziel der Änderungen am GEG, die Dekarbonisierung des Wärmebereichs geleitet und schrittweise umzusetzen. Das Gesetz soll ein klares Signal für Investitionen geben und damit Planungssicherheit für Haus- und Wohnungseigentümer, Hersteller und schaffen.

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ist der verbindliche Umstieg auf erneuerbare Energiequellen beim Heizen vorgesehen. Um diesen pragmatisch und sozial verträglich zu gestalten, sieht der Entwurf technologieoffene Erfüllungsoptionen und Befreiungsmöglichkeiten in besonderen Situationen vor. Die Kernpunkte des Entwurfs sind folgende:

  • Bis zum 31.12.2023 wird es noch zulässig sein, einen neuen Öl- oder Gasbrenner einbauen zu lassen. Allerdings darf diese Heizung dann nur noch bis zum 31.12.2044 betrieben werden.
  • Eine funktionierende Öl- oder Gasheizung, an der nach dem 01.01.2024 Defekte auftreten, darf repariert werden. Sofern der Defekt eine Reparatur ausschließt (“Heizungshavarie”), darf ein – auch gebrauchter – Öl- oder Gasbrenner einbaut werden. Allerdings besteht in diesem Fall die Pflicht, die Heizung innerhalb von drei Jahren so nachzurüsten, dass sie der Vorgabe, mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien zu nutzen, entspricht.
  • Diese Vorgabe, mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien zu nutzen gilt ebenfalls für Öl- oder Gasheizungen, die in Bestandsgebäuden oder Neubauten ab dem 01.01.2024 eingebaut werden.
  • Dabei gilt “Technologieoffenheit”. Wenn es gelingt, das Ziel der 65 Prozent erneuerbarer Energien etwa dadurch zu erreichen, dass eine herkömmliche Gasheizung mit einer Wärmepumpe ergänzt wird oder ein Hybridsystem mit Anteilen von Solarthermie bzw. aus Wärmepumpe und Gasheizung als Reserve für kalte Tage aufzubauen, so ist das zulässig.  Gleiches gilt auch für Systeme mit Stromdirektheizungen, der Nutzung von Biomasse oder der Anschluss an ein Fernwärmenetz.
  • Ebenfalls darf Wasserstoff als Energieträger genutzt werden, wenn er in so genannten “H2-Ready-Gasheizungen”, eingesetzt wir, die sich vollständig auf Wasserstoff umrüsten lassen. Das gilt jedoch nur dann, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und die Heizungen bereits 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan und spätestens ab 2036 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden.
  • Bei Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizungen oder Einzelöfen sind weitere Übergangsfristen vorgesehen. Fällt die erste Gasetagenheizung in einem solchen Gebäude aus, hat der Eigentümer zunächst drei Jahre Zeit, sich zu entscheiden, wie für das gesamte Gebäude auf Heizungen mit erneuerbarer Energie umgestellt wird. Innerhalb dieser Drei-Jahres-Frist dürfen vorübergehend noch Etagenheizungen eingebaut werden, die nicht die 65-Prozent-Vorgabe einhalten. Für den Fall, dass der Eigentümer sich dann für den Einbau einer Zentralheizung entscheidet, hat er weitere zehn Jahre Zeit, dies umzusetzen. Entscheidet sich der Eigentümer innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Neueinbau der ersten Etagenheizung aufgrund eines Ausfalls jedoch gegen eine Zentralheizung, muss nach jede nach Ablauf dieser Frist neu eingebaute oder aufgestellte dezentrale Heizungsanlage die Vorgabe der 65 Prozent erneuerbarer Energien einhalten. Anlagen, die in der Zwischenzeit zum Zweck der Inbetriebnahme neu eingebaut oder aufgestellt wurden, müssen diese Anforderungen nicht erfüllen.

Dies sind freilich nur die wesentlichsten Punkte aus dem Gesetzesentwurf, der insgesamt 155 Seiten umfasst. Weitere Details dieses Dokuments in übersichtlicher Zusammenfassung finden Sie unter

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/entwurf-geg.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Da dieser Gesetzentwurf bisher noch nicht vom Bundestag beschlossen wurde, können weitere Details erst dann ersichtlich werden, wenn die Gesetzeslage abschließend geklärt ist. Daraus werden dann sicherlich auch neue Regeln für die staatliche Förderung dieser Maßnahmen abgeleitet, welche die heute geltenden ergänzen und in vielen Punkten sicherlich auch ersetzen werden. Möglich sind dabei am Einkommen orientierte Förderungen oder auch eine “Abwrackprämie”.


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